§ 1 Vertragsverhältnis
Die Angebote für Umweltberatungs-Dienstleistungen sind bis zur Auftragsbestätigung freibleibend und unverbindlich. Sofern nichts anderes vereinbart gelten die Preise des aktuellen Preis- und
Leistungsverzeichnisses. Abweichungen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt sind.
§ 2 Schweigepflicht
Der Auftragnehmer ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Eine
Entbindung von der Schweigepflicht kann nur durch ein schriftliches Einverständnis des Auftraggebers erfolgen. Ausgenommen ist die Verwendung anonymisierter Daten zu Forschungszwecken. Die
Verschwiegenheitspflicht gilt über die Dauer des Vertragsverhältnisses hinaus.
§ 3 Gewährleistung/Mängelbeseitigung
Im Rahmen der Bearbeitung der Umweltberatungsleistung gemäß des Auftrages übernimmt der Auftragnehmer Gewähr für die sorgfältige, vollständige, fach- und termingerechte Planung und Bearbeitung. Die
Planung und Bearbeitung des Auftrages zielt auf eine Lösung im Sinne einer möglichst geringen Gesundheitsbeeinträchtigung durch Schadstoffe und Erhaltung der Umwelt. Der Auftraggeber kann als
Gewährleistung zunächst nur Nachbesserung verlangen. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann der Auftraggeber Minderung oder Wandlung des Vertrages verlangen. Ausgenommen davon sind erbrachte
Analysekosten (Laborkosten). Mängel müssen unverzüglich nach Feststellung schriftlich angezeigt werden.
§ 4 Haftung
Die Haftung ist auf ein Jahr nach Gutachtenerstellung beschränkt.
§ 5 Urheberrechtliche Bestimmungen
Dem Auftragnehmer verbleiben die Zustimmungsrechte nach dem Urhebergesetz. Insbesondere kann über den vereinbarten Rahmen hinausgehende Weiterübertragung ausschließlicher oder einfacher
Nutzungsrechte an Dritte nur mit seiner schriftlichen Einwilligung erfolgen.
§ 6 Zahlungsbedingungen
Die Vergütungen zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer sind sofort nach Auftragsablieferung rein netto zahlbar. Bei Fristüberschreitung, auch bei Abschlagszahlungen, werden vom Auftragnehmer
bankübliche Zinsen berechnet. Fremdkosten sind nach Vorlage des Kostenvoranschlages in dieser Höhe als Abschlagszahlung auf die endgültigen Fremdkosten zu zahlen. Aufrechnungen und Geltendmachung von
Zurückbehaltungsrechten durch den Auftraggeber sind in jedem Fall ausgeschlossen